Satzung (Stand 22.11.2016)

S A T Z U N G

Erster Abschnitt: Allgemeines

§ 1
Name, Kennwort, Sitz, Wesen
(1)    Der Verein führt den Namen
„Freie Wähler Schwangau e.V.“
(2)    Soweit bei Gemeindewahlen die Nennung eines besonderen Kennworts zuge¬lassen ist, führt der Verein das Kennwort „FWO“ (vgl. § 2 Absatz 2).
(3)    Sitz des Vereins ist Schwangau (Landkreis Ostallgäu).
(4)    Der Verein ist keine politische Partei im Sinne von § 2 des Parteiengesetzes, sondern eine Wählergruppe im Sinne des bayerischen Kommunalwahlrechts bzw. eine unabhängige Wählervereinigung im Sinne des Steuerrechts.

§ 2
Zweck
(1)    Zweck des Vereins ist die Mitwirkung an der kommunalpolitischen Willensbil-dung auf der Ebene der Gemeinde Schwangau. Hierzu nimmt er parteipoli-tisch unabhängige Schwangauer Bürger, die an einer ausschließlich sachorientierten Gemeindepolitik interessiert sind, als Mitglieder auf. Der Verein be¬teiligt sich an Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen mit eigenen Wahlvor¬schlägen.
(2)    In gleicher Weise bezweckt der Verein die Mitwirkung an der kommunalpoliti-schen Willensbildung auf der Ebene des Landkreises Ostallgäu. Mitglieder, die sich im Ostallgäu als Bewerber bei einer Landkreiswahl beteiligen wollen, können das nur in einem Wahlvorschlag tun, den die „Freie Wählergemein-schaft Ostallgäu“ aufstellt.


§ 3
Vereinsämter
(1)    Alle Vereinsämter sind Ehrenämter. Der Ersatz nachgewiesener Auslagen ist jedoch zulässig. Das Nähere entscheidet der Vorstand. Es darf jedoch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, begünstigt werden.

§ 4
Verbandszugehörigkeit
(1)    Der Verein ist Mitglied beim „FW FREIE WÄHLER Landesverband Bayern der freien und unabhängigen Wählergemeinschaften e.V.“ (Kurztitel: FW-Landes¬verband Bayern) und dessen Satzung unterworfen.
(2)    Der Verein ist innerhalb dieses Dachverbandes auch Mitglied beim FW-Bezirksverband Schwaben.


Zweiter Abschnitt: Mitgliedschaft

§ 5
Mitglieds-Arten
(1)    Dem Verein gehören an
1.    Aktive Mitglieder und
2.    Ehrenmitglieder.
(2)    Die aktiven Mitglieder beteiligen sich unmittelbar an der Vereinstätigkeit. Ist ein Jahresbeitrag und/oder eine Aufnahmegebühr beschlossen worden (vgl. § 8), so gelten sie nur für die aktiven Mitglieder.
(3)    Personen, die sich um die Förderung der Vereinszwecke besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitglieder-versammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines aktiven Mitgliedes, zahlen aber keinen Beitrag.


§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
(1)    Aktives Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die bei Gemeinde-wahlen in Schwangau gemäß Artikel 1 mit 3 des Gemeindewahlgesetzes wahlberechtigt ist.
(2)    Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Antrag muss enthalten: Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Hauptwohnsitz-Anschrift und die ehrenwörtliche Versicherung, dass der/die Antragsteller(in) keiner politischen Partei angehört außer der Freien Wähler Bundesvereinigung. Ferner ist zu erklären, dass der/die Antragsteller(in) die Sat¬zung erhalten hat und sie für den Fall der Aufnahme in den Verein anerkennt.
(3)    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss; er ist nicht ver¬pflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.

§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)    Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Vereins nach Kräften zu för-dern. Die aktiven Mitglieder sind außerdem verpflichtet, die organisatorischen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen; Bestrebungen nach einem „imperativen Mandat“ sind dagegen ausgeschlossen.
(2)    Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzuneh¬men. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben nur die aktiven Mitglie¬der.Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann nur persönlich ausgeübt werden; Voll¬machtserteilung ist ausgeschlossen.


§ 8
Beiträge
(1)    Ob und wie viel Jahresbeitrag erhoben wird, entscheidet die Mitgliederver-sammlung. Dasselbe gilt für eine Aufnahmegebühr bei Eintritt in den Verein. Ist eine Aufnahmegebühr festgesetzt, so wirkt die Aufnahme frühestens mit dem Zahlungseingang.
(2)    Ist ein Jahresbeitrag festgesetzt, so ist er jeweils während des Monats Januar im Voraus für das laufende Kalenderjahr zu entrichten. Während des Kalen-derjahres eintretende oder ausscheidende Mitglieder schulden den vollen Jah¬resbeitrag.
(3)    Wegen rückständiger Jahresbeiträge wird durch den/die Kassier(in) zweimal schriftlich gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung kann der Vorstand die Streichung des betreffenden Mitgliedes beschließen.

§ 9
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1)    Die aktive Mitgliedschaft endet durch
1.    Tod,
2.    Austritt,
3.    Aufgabe des Hauptwohnsitzes Schwangau,
4.    Streichung (vgl. § 8 Absatz 3),
5.    Ausschluss und
6.    Eintritt in eine politische Partei (im Sinne von § 2 des Parteienge-setzes), außer der Freien Wähler Bundesvereinigung.
(2)    Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden erklärt werden. Eventuell bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
(3)    Durch Vorstandsbeschluss kann ein aktives Mitglied aus dem Verein ausge-schlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere
1.    grober Verstoß gegen Satzung und/oder Interessen des Vereins;
2.    schwere Störung des Vereinsfriedens;
3.    unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann nur mit Zustimmung der Mitgliederver-sammlung wieder aufgenommen werden.

Dritter Abschnitt: Organe des Vereins

§ 10
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
1.    der Vorstand und
2.    die Mitgliederversammlung.

§ 11
Vorstand
(1)    Der Vorstand besteht aus
1.    dem/der 1. Vorsitzenden,
2.    dem/der 2. Vorsitzenden,
3.    dem/der 3. Vorsitzenden,
4.    dem/der Schriftführer(in) und
5.    dem/der Kassier(in).
6.     und vier durch die gewählten Gemeinderäte aus ihrem Kreis dele-gierte Beisitzer.
(2)    Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung aus dem Kreis der akti-ven Mitglieder gewählt. Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim, rechtsgültig auch anders, wenn kein anwesender Stimmberechtigter widerspricht.
(3)    Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre und beginnt mit Annahme der Wahl. Eine Wiederwahl ist möglich.
(4)    Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus, oder ist es dauernd verhindert, so wird in der nächsten Mitgliederversammlung eine Er-satzwahl für die restliche Amtsdauer der übrigen Vorstandsmitgliederdurchgeführt.

§ 12
Geschäftsbereich des Vorstandes
(1)    Nach außen wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich von dem/der
1. Vorsitzenden oder von dem/der 2. Vorsitzenden vertreten. Jede dieser Per-sonen ist Vorstand im Sinne von § 26 Absatz 2 BGB. Im Innenverhältnis geht das Vertretungsrecht des/der 1. Vorsitzenden vor.
(2)    Intern und extern gilt: Bei Rechtsgeschäften über einen Vermögenswert von mehr als € 1.000 ist das Zusammenwirken von zwei Vertretungsberechtigten erforderlich.
(3)    Der Vorstand setzt die Tagesordnung für alle Mitgliederversammlungen fest, vollzieht deren Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.


§ 13
Geschäftsordnung des Vorstandes
(1)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei erschienen sind.
(2)    Vorstandsbeschlüsse kommen mit einfacher Stimmenmehrheit zustande. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Sitzungsvorsitzenden den Aus-schlag.

§ 14
Mitgliederversammlung
(1)    Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einberufung erfolgt durch Anzeige in der ‚Allgäuer Zeitung, Füssener Ausgabe‘ mindestens eine Woche vor dem Termin. Dabei sind Ort, Beginn und Tagesordnung bekanntzugeben.
(2)    Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die die gleichen Befugnisse wie die ordentliche hat, nach den Bestimmungen für diese einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der aktiven Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
(3)    Die Mitgliederversammlung bestimmt bis zu 2 Kassenprüfer mit einer Amts-dauer entsprechend der des Vorstands (siehe § 11 (3)), der/die zur nächsten Mitgliederversammlung über die Kassenführung einen Prüfbericht erstellt/-en und vorträgt/vortragen.
(4)    Bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse beantragt der Kassenprüfer die Entlastung der Vorstandschaft nach § 11 (1).

§ 15
Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
(1)    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn aktive Mitglieder erschienen sind. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so findet 30 Minuten nach dem bekanntgegebenen Beginn der ersten Versammlung eine zweite Versammlung statt, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschie-nenen beschlussfähig ist.
(2)    Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
1.    Genehmigung der Jahresrechnung,
2.    Entlastung des Vorstandes,
3.    Neu- und Ersatzwahlen zum Vorstand,
4.    Aufnahmegebühr,
5.    Jahresbeitrag,
6.    Satzungsänderungen und
7.    Auflösung des Vereins.
(3)    Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu-stande. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, anderenfalls die Stimme des/der Sitzungsvorsitzenden. Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4)    Die Versammlung wird von einem gemäß § 12 Absatz 1 vertretungsberechtig-ten Vorstandsmitglied geleitet. Über die Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem/der Sitzungsvorsitzenden und dem/der Schriftführer(in) zu unterzeichnen ist.

§ 16
Aufstellungsversammlung
(1)    Der Vorstand beruft im Jahr vor der Kommunalwahl eine Aufstellungsver-sammlung ein, entsprechend den Maßgaben zur Einberufung einer Mitgliederversammlung (vergl. § 14 (1)).
(2)    Der Zweck der Aufstellungsversammlung ist die Aufstellung der Listen der Kandidaten zur Kommunalwahl und die Festlegung auf einen Bürgermeister-Kandidaten.

§ 17
Geschäftsordnung der Aufstellungsversammlung
(1)    Wahlberechtigt sind Mitglieder der Freien Wähler Schwangau.
(2)    Die Aufstellungsversammlung erfolgt nach Maßgabe des bayerischen Kom-munalwahlgesetzes (GLKrWG Abschnitt II, Art. 29) und der Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (GLKrWO), insbesondere § 39 und § 40
(3)    Die Aufstellungsversammlung beschließt nach welchem Wahlverfahren die sich bewerbenden Personen gewählt werden sollen. Folgende Wahlverfahren sind insbesondere möglich:
1.    Es wird über jede vorgeschlagene sich bewerbende Person einzeln mit "ja" oder "nein" geheim abgestimmt.
2.    Es werden auf einem vorbereiteten Stimmzettel Stimmen an die dort aufgeführten sich bewerbenden Personen geheim vergeben. Wer an der Abstimmung teilnimmt, hat so viele Stimmen, wie sich bewerbende Personen zu wählen sind, wobei jeder sich bewerbenden Person bis zu drei Stimmen gegeben werden können.
3.    Es wird über eine vorbereitete Liste oder über Teile einer solchen Liste von sich bewerbenden Personen im Ganzen in einem Wahlgang (Blockwahl) mit "ja" oder "nein" geheim abgestimmt. Änderungsanträge oder Streichungen von Namen müssen zugelassen werden; über Änderungsanträge ist vorweg geheim abzustimmen.

(4)    Auf Vorschlag eines stimmberechtigten Mitglieds (vergl. § 5 (1) 1. und 3.) und nach Genehmigung durch die Aufstellungsversammlung kann auch über einen ganzen Listenvorschlag mit einfacher Mehrheit abgestimmt werden.
(5)    Jedes stimmberechtigte Mitglied kann einen Kandidaten zur Bürgermeister-wahl benennen. Über den Kandidaten bestimmt die Aufstellungsversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 18
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 19
Auflösung des Vereins
(1)    Ist die Auflösung des Vereins beschlossen (vgl. § 15 Absatz 3), so erhalten die amtierenden Vorstandsmitglieder ohne weiteres die Stellung von Liquidatoren. Die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung kann etwas anderes beschließen. Beschlüsse der Liquidatoren bedürfen stets der Einstimmigkeit. Im Übrigen gelten die §§ 47 ff. BGB.
(2)    Nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist sein Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken und ausschließlich im Gebiet der Gemeinde Schwangau zu verwenden. Beschlüsse über diese Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts vollzogen werden.

§20
Inkrafttreten
Vorstehende Satzungsneufassung wurde von der Mitgliederversammlung am 29.11.2016 genehmigt. Sie tritt in Kraft sobald diese Neufassung im Vereinsregister beim zuständigen Registergericht eingetragen ist.